Norm: ABGB §838aAußStrG §8AußStrG §48
Rechtssatz: Nach § 838 a ABGB sind nach dem 31.12.2004 anhängig gemachte Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Bemühung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im (allgemeinen) Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Rechnungslegung und Verteilung von Nutzen und Aufwand. § 48 AußStrG (neu) ist dahi... mehr lesen...
Norm: GKTG §8AußStrG §8
Rechtssatz: 1. Wenn der Erbe in erster Instanz im (weitgehend) vom Gerichtskommissär geführten Verfahren nicht die Möglichkeit hatte, sich in irgendeiner Weise zu dessen Gebührenanspruch zu äußern, so widerspricht ein Vorbringen, mit dem im Rekurs des Erben ein Verschulden des Gerichtskommissärs geltend gemacht wird, nicht dem Neuerungsverbot. 2. Ist dem Gerichtskommissär vorzuwerfen, dass eine Liegenschaft in der ursp... mehr lesen...
Norm: AußStrG §8AußStrG §128HGB §22
Rechtssatz: Hat der Verlassenschaftskurator dem Vertrag zwischen Masseverwalter und Beklagter zugestimmt, mit dem der Beklagten das Recht eingeräumt wird, in ihrer Firma den bürgerlichen Namen des Gemeinschuldners zu führen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 HGB vollständig erfüllt. Entscheidungstexte 4 Ob 84/01h Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs3 Z5 F2AußStrG §8Geo §169 Abs2 und Abs3ZPO §219 Abs3ZPO §316
Rechtssatz: Urkunden die von einem Beteiligten dem Sachverständigen übermittelt wurden, sind nach der Beendigung des Abhandlungsverfahrens demjenigen auszufolgen, der sie vorgelegt hatte. Entscheidungstexte 5 Ob 121/71 Entscheidungstext OGH 19.05.1971 5 Ob 121/71 SZ 44/78 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Z5 F2AußStrG §2 Z6 GAußStrG §811.StVDG §11 Abs5 Z3
Rechtssatz: Anfrage an eine Behörde ist mit Rücksicht auf den amtswegigen Charakter des nach den Bestimmungen des Außerstreitverfahrens zu führenden Entschädigungsverfahrens ein zulässiges Beweismittel. Entscheidungstexte 7 Ob 89/68 Entscheidungstext OGH 12.06.1968 7 Ob 89/68 NZ 1970,90 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §8TEG §15 Abs2ZPO §293 Abs2
Rechtssatz: § 15 Abs 2 TodeserklärungsG legt für das Todesklärungsverfahren die freie Beweiswürdigung fest. Die jugoslawischen öffentlichen Urkunden genießen mangels Gegenseitigkeit nicht erhöhte Beweiskraft. § 15 Abs 2 TodeserklärungsG schlägt auch (wie " 292 Abs 2 ZPO) gegen österr öffentliche Urkunden durch. Entscheidungstexte 3 Ob 731/52 En... mehr lesen...