Norm: AußStrG 2005 §18AußStrG 2005 §51AußStrG 2005 §52 Abs1FBG §24MUGB §283
Rechtssatz: Das Rekursgericht muss selbst bei Vorliegen eines (ausdrücklichen) Antrags einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung diese nicht zwingend vornehmen; auch in diesem Fall fällt die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen mündlichen Rekursverhandlung allein in das pflichtgemäße Ermessen des Rekursgerichts. Das gilt selbst dann, wenn e... mehr lesen...