Norm: AußStrG §50AußStrG §71
Rechtssatz: Das Verlassenschaftsgericht darf den Bericht über die Todfallsaufnahme nicht einfach ungeprüft hinnehmen; es hat den Bericht vielmehr zu prüfen und eventuell erforderliche Ergänzungen von Amts wegen zu veranlassen. Entscheidungstexte 7 Ob 756/82 Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 756/82 Eur... mehr lesen...