§ 8 AusG Ständige Begutachtungskommission

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999

Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:

1.

Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

2.

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

3.

Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilungdes Antritts eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

4.

Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts.

5.

Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 23.12.2018 bis 23.12.2020

Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:

1.

Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

2.

Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

3.

Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilungdes Antritts eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

4.

Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts.

5.

Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

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