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(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.(Anm.: Abs. 3 Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Z 8Bundesgesetzblatt Teil 2, BGBl. I Nr. 114/2017Nr. 440 aus 2006,)
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.(Anm.: Abs. 3 Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Z 8Bundesgesetzblatt Teil 2, BGBl. I Nr. 114/2017Nr. 440 aus 2006,)
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)