§ 10 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2024 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(Anm.: Abs. 3 Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Z 8Bundesgesetzblatt Teil 2, BGBl. I Nr. 114/2017Nr. 440 aus 2006,)

(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.

(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

  1. (2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  2. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.
  3. (5)Absatz 5Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  4. (6)Absatz 6Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Stand vor dem 11.01.2024

In Kraft vom 21.04.2017 bis 11.01.2024
§ 10.Paragraph 10,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(Anm.: Abs. 3 Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Z 8Bundesgesetzblatt Teil 2, BGBl. I Nr. 114/2017Nr. 440 aus 2006,)

(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.

(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

  1. (2)Absatz 2Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2017,)

  2. (4)Absatz 4Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.
  3. (5)Absatz 5Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  4. (6)Absatz 6Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

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