Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
(2)Absatz 2Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich nicht auf SchädenDie Haftpflicht nach den Paragraphen 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden
1.Ziffer einsan der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen,
2.Ziffer 2an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage verwendet werden oder worden sind, und
3.Ziffer 3an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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