(1) Die Haftpflicht des Betriebsunternehmers und des Beförderers nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich auch auf Schäden, die auf die radioaktiven Eigenschaften von Kernmaterial in Verbindung mit dessen giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften zurückzuführen sind.
(2) Die Haftpflicht nach den §§ 3 und 4 erstreckt sich nicht auf Schäden
1. | an der Kernanlage selbst und an anderen auf deren Gelände befindlichen Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen Anlagen, | |||||||||
2. | an Sachen, die sich auf diesem Gelände befinden und die im Zusammenhang mit der Kernanlage verwendet werden oder worden sind, und | |||||||||
3. | an Transportmitteln, mit denen Kernmaterial befördert wird. |
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