§ 53 AsylG 2005 Entzug von Karten

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Das BundesasylamtBundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn

1.

deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.

die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;

3.

das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.

andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem BundesasylamtBundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Das BundesasylamtBundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn

1.

deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2.

die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;

3.

das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4.

andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem BundesasylamtBundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

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