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(1) Das BundesasylamtBundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
1. | deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; | |||||||||
2. | die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen; | |||||||||
3. | das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder | |||||||||
4. | andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. | |||||||||
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. |
(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem BundesasylamtBundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
(1) Das BundesasylamtBundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
1. | deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist; | |||||||||
2. | die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen; | |||||||||
3. | das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder | |||||||||
4. | andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. | |||||||||
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. |
(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem BundesasylamtBundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.