§ 39 AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 sindSichere Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, sind
    1. 1.Ziffer einsBelgien;
    2. 2.Ziffer 2Bulgarien;
    3. 3.Ziffer 3Dänemark;
    4. 4.Ziffer 4Deutschland;
    5. 5.Ziffer 5Estland;
    6. 6.Ziffer 6Finnland;
    7. 7.Ziffer 7Frankreich;
    8. 8.Ziffer 8Griechenland;
    9. 9.Ziffer 9Irland;
    10. 10.Ziffer 10Italien;
    11. 11.Ziffer 11Lettland;
    12. 12.Ziffer 12Litauen;
    13. 13.Ziffer 13Luxemburg;
    14. 14.Ziffer 14Malta;
    15. 15.Ziffer 15die Niederlande;
    16. 16.Ziffer 16Polen;
    17. 17.Ziffer 17Portugal;
    18. 18.Ziffer 18Rumänien;
    19. 19.Ziffer 19Schweden;
    20. 20.Ziffer 20die Slowakei;
    21. 21.Ziffer 21Slowenien;
    22. 22.Ziffer 22Spanien;
    23. 23.Ziffer 23die Tschechische Republik;
    24. 24.Ziffer 24Ungarn;
    25. 25.Ziffer 25das Vereinigte Königreich und
    26. 26.Ziffer 26Zypern.
  2. (2)Absatz 2Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. (4)Absatz 4Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. 1.Ziffer einsAustralien;
    2. 2.Ziffer 2Island;
    3. 3.Ziffer 3Kanada;
    4. 4.Ziffer 4Liechtenstein;
    5. 5.Ziffer 5Neuseeland;
    6. 6.Ziffer 6Norwegen;
    7. 7.Ziffer 7die Schweiz.
    8. 8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
    9. 9.Ziffer 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. (5)Absatz 5Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsBeschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann undBeschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
    2. 2.Ziffer 2andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.
§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 a, kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsSichere Herkunftsstaaten im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 1 sindSichere Herkunftsstaaten im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, sind
    1. 1.Ziffer einsBelgien;
    2. 2.Ziffer 2Bulgarien;
    3. 3.Ziffer 3Dänemark;
    4. 4.Ziffer 4Deutschland;
    5. 5.Ziffer 5Estland;
    6. 6.Ziffer 6Finnland;
    7. 7.Ziffer 7Frankreich;
    8. 8.Ziffer 8Griechenland;
    9. 9.Ziffer 9Irland;
    10. 10.Ziffer 10Italien;
    11. 11.Ziffer 11Lettland;
    12. 12.Ziffer 12Litauen;
    13. 13.Ziffer 13Luxemburg;
    14. 14.Ziffer 14Malta;
    15. 15.Ziffer 15die Niederlande;
    16. 16.Ziffer 16Polen;
    17. 17.Ziffer 17Portugal;
    18. 18.Ziffer 18Rumänien;
    19. 19.Ziffer 19Schweden;
    20. 20.Ziffer 20die Slowakei;
    21. 21.Ziffer 21Slowenien;
    22. 22.Ziffer 22Spanien;
    23. 23.Ziffer 23die Tschechische Republik;
    24. 24.Ziffer 24Ungarn;
    25. 25.Ziffer 25das Vereinigte Königreich und
    26. 26.Ziffer 26Zypern.
  2. (2)Absatz 2Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Abs. 1 EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.Wird über begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission durch den Rat mit einer Mehrheit von vier Fünftel seiner Mitglieder festgestellt, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz eins, EU-Vertrag genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht (Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag), ist Beschwerden gegen Entscheidungen über Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung nicht abzuerkennen.
  3. (3)Absatz 3Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Art. 7 Abs. 2 EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Art. 7 Abs. 3 EU-Vertrag) aufgehoben (Art. 7 Abs. 4 EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.Kommt es - nachdem ein Verfahren nach Artikel 7, Absatz eins, EU-Vertrag eingeleitet worden ist - zu keiner Feststellung nach Artikel 7, Absatz 2, EU-Vertrag oder werden alle in diesem Zusammenhang verhängten Maßnahmen (Artikel 7, Absatz 3, EU-Vertrag) aufgehoben (Artikel 7, Absatz 4, EU-Vertrag), kann Beschwerden gegen Anträge von Asylwerbern aus diesem Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung wieder aberkannt werden.
  4. (4)Absatz 4Weitere sichere Herkunftsstaaten sind
    1. 1.Ziffer einsAustralien;
    2. 2.Ziffer 2Island;
    3. 3.Ziffer 3Kanada;
    4. 4.Ziffer 4Liechtenstein;
    5. 5.Ziffer 5Neuseeland;
    6. 6.Ziffer 6Norwegen;
    7. 7.Ziffer 7die Schweiz.
    8. 8.Ziffer 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
    9. 9.Ziffer 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,)
  5. (5)Absatz 5Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass
    1. 1.Ziffer einsBeschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann undBeschwerden von Asylwerbern, die aus einem in Absatz 4, genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann und
    2. 2.Ziffer 2andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
    Dabei ist vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen.
§ 39.Paragraph 39,

Abweichend von § 12 und § 12a kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein faktischer Abschiebeschutz zu. Abweichend von Paragraph 12 und Paragraph 12 a, kommt einem Fremden, der gemäß Paragraph 38, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einbringung des Antrages (Paragraph 17, Absatz 2,) ein faktischer Abschiebeschutz zu.

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