§ 1 AsylG 2005 Anwendungsbereich

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisungaufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zu verbinden ist;
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
  4. 34.Ziffer 34das Verfahrendie besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung nach dengemäß Z 1 und 2bis 3.das Verfahrendie besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung nach dengemäß Ziffer eins und 2bis 3.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
§ 1.Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;
  2. 2.Ziffer 2in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisungaufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, zu verbinden ist;
  3. 3.Ziffer 3die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;
  4. 34.Ziffer 34das Verfahrendie besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung nach dengemäß Z 1 und 2bis 3.das Verfahrendie besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung nach dengemäß Ziffer eins und 2bis 3.

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