§ 1 AsylG 2005 Anwendungsbereich

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2.

in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisungaufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;

3.

das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;

4.

die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

Dieses Bundesgesetz regelt

1.

die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich;

2.

in welchen Fällen eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisungaufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zu verbinden ist;

3.

das Verfahren zur Erlangung einer Entscheidung nach den Z 1 und 2.die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen;

4.

die besonderen Verfahrensbestimmungen zur Erlangung einer Entscheidung gemäß Z 1 bis 3.

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