Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 ASVG