Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund hat bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2016 für Kieferregulierungen 80 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (§ 447i) zu überweisen.Der Bund hat bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2016 für Kieferregulierungen 80 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.
(2)Absatz 2Bis zum 31. Juli 2015 hat der Bund 20 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (§ 447i) zu überweisen. Dieser hat diese Mittel auf die Krankenversicherungsträger angemessen aufzuteilen.Bis zum 31. Juli 2015 hat der Bund 20 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen. Dieser hat diese Mittel auf die Krankenversicherungsträger angemessen aufzuteilen.
(3)Absatz 3Die Überweisung der Mittel nach Abs. 1 und 2 erfolgt mit der Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages nach § 343e Abs. 1.Die Überweisung der Mittel nach Absatz eins und 2 erfolgt mit der Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages nach Paragraph 343 e, Absatz eins,
(4)Absatz 4Wird die Sachleistung nach den §§ 153a dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG auf Grund von Verträgen nach § 343e Abs. 2 erbracht, so hat der Bund die Mittel für diese Leistungen in der Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes, höchstens jedoch in der Höhe nach Abs. 1, an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (§ 447i) zu überweisen.Wird die Sachleistung nach den Paragraphen 153 a, dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG auf Grund von Verträgen nach Paragraph 343 e, Absatz 2, erbracht, so hat der Bund die Mittel für diese Leistungen in der Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes, höchstens jedoch in der Höhe nach Absatz eins,, an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (Paragraph 447 i,) zu überweisen.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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