Norm: ASVG §64ASVG §83EO §1 Z12 IIJEO §1 Z12 IILEO §7 Abs1
Rechtssatz: Rückstandsausweise der Sozialversicherungsträger sind nur Aufstellungen der Krankenkassen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners. Sie müssen daher die Zergliederung der Abgabenschuld nach Gattung und Jahren enthalten, widrigenfalls der Exekutionsantrag abzuweisen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...