(1) Die Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung ist durch Beiträge der Versicherten, durch Beiträge des Bundes, durch Beiträge des Arbeitsmarktservice sowie durch Beiträge von Fonds sicherzustellen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 29/2017)
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