Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDie Versicherungsträger können einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2)Absatz 2Die Träger der Krankenversicherung können dem Unterstützungsfonds
a)Litera abis zu 25 vH des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, der ohne Berücksichtigung dieser Überweisung zu berechnen ist, höchstens jedoch 1 vH der Erträge an Versicherungsbeiträgen, oder
b)Litera bbis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
überweisen. Überweisungen nach lit. b dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.überweisen. Überweisungen nach Litera b, dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Dem Unterstützungsfonds können
1.Ziffer einsdie Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bis zu 1 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
2.Ziffer 2die Träger der Pensionsversicherung von den Erträgen an Versicherungsbeiträgen bis zu den nachstehend angeführten Tausendsätzen, und zwar
a)Litera adie Pensionsversicherungsanstalt bis zu 1,0 vT,
b)Litera bdie Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
überweisen.
(4)Absatz 4Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 3 vT dieser Beiträge einheben.
(5)Absatz 5Überweisungen nach Abs. 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des GeschäftsjahresÜberweisungen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1.Ziffer einsbei den Trägern der Unfallversicherung den Betrag von 15 vT und
2.Ziffer 2bei den Trägern der Pensionsversicherung den nachstehend angeführten Tausendsatz, und zwar
a)Litera abei der Pensionsversicherungsanstalt 2,0 vT,
b)Litera bbei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2003,)
der Erträge an Versicherungsbeiträgen nicht übersteigen.
(6)Absatz 6Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden bundesweit einheitlichen Richtlinien verwendet werden.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 84 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 84 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 84 ASVG