§ 800 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie §§ 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1 Z 1 lit. h und Abs. 1 Z 2 lit. a, 10 Abs. 6a und Abs. 6b Z 1, 31c Abs. 3 Z 3 lit. e, 36 Abs. 1 Z 11, 44 Abs. 1 Z 12, 138 Abs. 2 lit. i und j, 158 Abs. 5, 162 Abs. 1, Abs. 3a und Abs. 3b, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.Die Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 2,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, 10 Absatz 6 a und Absatz 6 b, Ziffer eins,, 31c Absatz 3, Ziffer 3, Litera e,, 36 Absatz eins, Ziffer 11,, 44 Absatz eins, Ziffer 12,, 138 Absatz 2, Litera i und j, 158 Absatz 5,, 162 Absatz eins,, Absatz 3 a und Absatz 3 b,, 163 samt Überschrift und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat.
  2. (2)Absatz 2Trat der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.Trat der in Paragraph 120, Ziffer 3, festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach Paragraph 163, oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund Paragraph 162, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, bis 30. Juni 2025 gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz 2, MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.
  3. (3)Absatz 3§ 162 Abs. 3 lit. c tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft.Paragraph 162, Absatz 3, Litera c, tritt rückwirkend mit 1. November 2023 in Kraft.
In Kraft seit 05.07.2024 bis 31.12.9999
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