§ 762 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.9999
§ 762.Paragraph 762,

Die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 292, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 292, Absatz 8, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 296, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 01.03.2022 bis 08.04.2022
§ 762.Paragraph 762,

Die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 Absatz eins, Ziffer 16, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 292, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 292, Absatz 8, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 296, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten