§ 762 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2022 bis 31.12.9999

Die(1) §§ 4 Abs. 1 Z 5 § 292 Abs. 8 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022BGBl. I Nr. 31/2022 tretentritt rückwirkend mit 1. JuliJänner 2022 in Kraft.

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 01.03.2022 bis 08.04.2022

Die(1) §§ 4 Abs. 1 Z 5 § 292 Abs. 8 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022BGBl. I Nr. 31/2022 tretentritt rückwirkend mit 1. JuliJänner 2022 in Kraft.

(2) In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.

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