Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2022 die §§ 49 Abs. 3 Z 12 und 736 Abs. 9;mit 1. Jänner 2022 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 12 und 736 Absatz 9 ;,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)
(2)Absatz 2Können Einsatztage im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 28 auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach § 49 Abs. 3 Z 28 nicht als Entgelt, wenn sie nach § 124b Z 381 EStG 1988 steuerfrei sind.Können Einsatztage im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, auf Grund der COVID-19-Krise in den Kalendermonaten November und Dezember 2021 nicht stattfinden und werden pauschale Reiseaufwandsentschädigungen weiter gewährt, so gelten diese nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 28, nicht als Entgelt, wenn sie nach Paragraph 124 b, Ziffer 381, EStG 1988 steuerfrei sind.
(3)Absatz 3Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach § 49 Abs. 3 Z 17 im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.Wird der vom Entgelt ausgenommene Betrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 17, im Kalenderjahr 2021 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist für Dienstnehmer/innen von 1. November 2021 bis 31. Jänner 2022 der Empfang von Gutscheinen im Wert von bis zu 365 € beitragsfrei.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.12.9999
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