Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, in Kraft:
1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 750, Absatz eins a und Absatz 2 ;,
2.Ziffer 2mit 3. Dezember 2021 § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.mit 3. Dezember 2021 Paragraph 735, Absatz 2,, 2a, 3a bis 3d und 6.
(2)Absatz 2Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.Eine Verordnung nach Paragraph 735, Absatz 3 b, kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.
In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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