Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 679 Abs. 3, die Überschrift zu § 742a sowie § 742a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft.Paragraph 679, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 742 a, sowie Paragraph 742 a, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2021, treten mit 1. April 2021 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 679 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.Paragraph 679, Absatz 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.
In Kraft seit 14.04.2021 bis 31.12.9999
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