§ 752 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 in Kraft:

1.

mit 1. April 2021 § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung der Z 3;

2.

rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 49 Abs. 3 Z 30 und 31;

3.

rückwirkend mit 11. März 2020 § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2.

(2) § 734 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(3) § 175 Abs. 1b in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die vom 11. März 2020 bis 31. März 2021 eingetreten sind.

In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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