§ 749 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

§ 748 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

In Kraft seit 21.01.2021 bis 31.12.9999
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