Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 749,
§ 748 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Paragraph 748, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2021, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
In Kraft seit 21.01.2021 bis 31.12.9999
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