§ 751 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 742b samt Überschrift;

2.

mit 1. April 2021 die §§ 733, 746 Abs. 4 und 750 samt Überschrift;

3.

rückwirkend mit 8. Februar 2021 die Überschrift zu § 742 und § 742a samt Überschrift;

4.

rückwirkend mit 1. Jänner 2021 § 748 Abs. 1.

(2) Die §§ 742a und 742b samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 31. August 2021 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. März 2022 verschieben.

(3) § 742a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem 8. Februar 2021 in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 742b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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