§ 748 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses - JUSLINE Österreich
§ 748 ASVG Übernahme der Kosten für die Softwareimplementierung des Elektronischen Impfpasses
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsJene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, selbstständigen Ambulatorien, die in einem Vertragsverhältnis zu einem Krankenversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz stehen, sowie Primärversorgungseinheiten und öffentliche Apotheken erhalten die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, die für die Implementierung der für den Elektronischen Impfpass notwendigen Software sowie die Anschaffung eines Scanners angefallen sind, gegen entsprechenden Nachweis durch die Österreichische Gesundheitskasse ersetzt. Dies gilt auch für jene Wahlärztinnen und Wahlärzte bzw. Wahl-Gruppenpraxen, die am 31. Dezember 2020 an das e-card-System angebunden waren. Die ersetzbaren Kosten sind mit maximal 1 300 Euro begrenzt.
(2)Absatz 2Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu ersetzen, wobei ein Betrag in Höhe von 7,1 Mio. Euro aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken ist.
(3)Absatz 3Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 30.06.2023
0 Kommentare zu § 748 ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 748 ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 748 ASVG