§ 706 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) § 3b Z 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 13 und 7 Z 1 lit. f treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

In Kraft seit 23.05.2017 bis 31.12.9999
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