Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 247 Abs. 2, 412a bis 412e samt Überschriften, 607 Abs. 12 und 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.Die Paragraphen 247, Absatz 2,, 412a bis 412e samt Überschriften, 607 Absatz 12 und 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat bis 31. Dezember 2017 unter Berücksichtigung der Patienten- und Versorgungssicherheit einen Gesetzentwurf zum Medikamentenmanagement für stationäre Pflegeeinrichtungen auszuarbeiten, der insbesondere einen begünstigten Bezug von Arzneimitteln sowie deren Bevorratung durch Wohn- und stationäre Pflegeeinrichtungen vorsieht.
In Kraft seit 02.08.2017 bis 31.12.9999
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