Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.Paragraph 53 b, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.Paragraph 319 b, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.Paragraph 53 b, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.
In Kraft seit 11.11.2017 bis 31.12.9999
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