Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 31 Abs. 5 Z 16b, 84a, 84c, 351g Abs. 2, 437 Abs. 1 Z 9, 441d Abs. 2 Z 14, 447a Abs. 10, 447f Abs. 7 Z 4 und Abs. 7a sowie § 447g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2017 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 16 b,, 84a, 84c, 351g Absatz 2,, 437 Absatz eins, Ziffer 9,, 441d Absatz 2, Ziffer 14,, 447a Absatz 10,, 447f Absatz 7, Ziffer 4 und Absatz 7 a, sowie Paragraph 447 g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 149 Abs. 3a, 322a Abs. 2 und 4, 447a Abs. 10 sowie 447f Abs. 1, 6, 14 und 16 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.Die Paragraphen 149, Absatz 3 a,, 322a Absatz 2 und 4, 447a Absatz 10, sowie 447f Absatz eins,, 6, 14 und 16 treten nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.
In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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