Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 131 Abs. 3 erster Satz, 131a samt Überschrift, 135 Abs. 1 erster Satz und 3 erster Satz, die Überschrift des Sechsten Teils, 338 Abs. 1 erster Satz, 339 Abs. 1, 342 Abs. 1 Z 9, Abs. 1a und 3, die Überschrift zu § 342a, 342b und 342c samt Überschriften, 342d, 343 Abs. 1b zweiter Satz und Abs. 1c, 345 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 348, 348 Abs. 1 bis 3 sowie 350 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2017 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 131, Absatz 3, erster Satz, 131a samt Überschrift, 135 Absatz eins, erster Satz und 3 erster Satz, die Überschrift des Sechsten Teils, 338 Absatz eins, erster Satz, 339 Absatz eins,, 342 Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz eins a und 3, die Überschrift zu Paragraph 342 a,, 342b und 342c samt Überschriften, 342d, 343 Absatz eins b, zweiter Satz und Absatz eins c,, 345 Absatz 2, Ziffer 2,, die Überschrift zu Paragraph 348,, 348 Absatz eins bis 3 sowie 350 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Die im § 342c Abs. 12 genannte Frist von drei Jahren verlängert sich auf fünf Jahre, wenn die Invertragnahme spätestens zum 31. Dezember 2025 erfolgt ist. Die nach § 342 Abs. 1 Z 10 in den jeweiligen Gesamtverträgen festgelegte Altersgrenze für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) ist anzuwenden.Die im Paragraph 342 c, Absatz 12, genannte Frist von drei Jahren verlängert sich auf fünf Jahre, wenn die Invertragnahme spätestens zum 31. Dezember 2025 erfolgt ist. Die nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, in den jeweiligen Gesamtverträgen festgelegte Altersgrenze für die Beendigung der Einzelverträge von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (Gesellschafterinnen/Gesellschaftern einer Vertrags-Gruppenpraxis) ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Bis zur Implementierung eines Honorierungssystems im Sinne des § 342b Abs. 3 und 4 ist die Honorierung über ein ausschließliches Pauschalsystem zulässig, um mögliche betriebswirtschaftliche Risiken oder Unabwägbarkeiten beim Umstieg in neue Versorgungsstrukturen abzudecken. Bis dahin hat der Hauptverband dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen halbjährlich über den Fortschritt der Verhandlungen für ein Honorierungssystem im Sinne des § 342b Abs. 3 und 4 zu berichten. Im Sinne des § 342b Abs. 3 erster Satz sind bei der Festlegung des Pauschalsystems für unterschiedliche regionale Gegebenheiten auf nicht-diskriminierender Basis differenzierte Pauschalen vorzusehen.Bis zur Implementierung eines Honorierungssystems im Sinne des Paragraph 342 b, Absatz 3 und 4 ist die Honorierung über ein ausschließliches Pauschalsystem zulässig, um mögliche betriebswirtschaftliche Risiken oder Unabwägbarkeiten beim Umstieg in neue Versorgungsstrukturen abzudecken. Bis dahin hat der Hauptverband dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen halbjährlich über den Fortschritt der Verhandlungen für ein Honorierungssystem im Sinne des Paragraph 342 b, Absatz 3 und 4 zu berichten. Im Sinne des Paragraph 342 b, Absatz 3, erster Satz sind bei der Festlegung des Pauschalsystems für unterschiedliche regionale Gegebenheiten auf nicht-diskriminierender Basis differenzierte Pauschalen vorzusehen.
In Kraft seit 03.08.2017 bis 31.12.9999
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