Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie §§ 31 Abs. 5 Z 10 und 13, 148 Z 6, 149 Abs. 2, 340a, 342 Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4, 9 und 10, Abs. 2 und 2a, 343 Abs. 1a und 1b, Abs. 2 Z 6 und 7 sowie Abs. 2 vorletzter Satz, 345a Abs. 2, 348g, 349 Abs. 2b und 3, 349a, 446 Abs. 1, 3 Z 1 und Abs. 4, 448 Abs. 3 in der Fassung der Z 27 und 449 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Die Paragraphen 31, Absatz 5, Ziffer 10, und 13, 148 Ziffer 6,, 149 Absatz 2,, 340a, 342 Absatz eins, Ziffer eins,, 1a, 3, 4, 9 und 10, Absatz 2, und 2a, 343 Absatz eins a und 1b, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 sowie Absatz 2, vorletzter Satz, 345a Absatz 2,, 348g, 349 Absatz 2 b und 3, 349a, 446 Absatz eins,, 3 Ziffer eins und Absatz 4,, 448 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 27 und 449 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 442 Abs. 5, 448 Abs. 1 und 4, 448 Abs. 3 in der Fassung der Z 28, 449 Abs. 2 und 4, 450 Abs. 1 und 451 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 treten mit 1. März 2010 in Kraft.Die Paragraphen 442, Absatz 5,, 448 Absatz eins und 4, 448 Absatz 3, in der Fassung der Ziffer 28,, 449 Absatz 2 und 4, 450 Absatz eins und 451 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009, treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(3)Absatz 3§ 448 Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.Paragraph 448, Absatz 2, und 5 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2010 außer Kraft.
(4)Absatz 4§ 342 Abs. 1 Z 10 ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und –(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen. Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 10, ist auf Einzelverträge von Vertrags(zahn)ärztinnen und –(zahn)ärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) und Dentisten/Dentistinnen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2010 geschlossen werden. Für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Einzelverträge sind in den Gesamtverträgen stufenweise Übergangsregelungen unter Berücksichtigung von Lebensalter und Vertrauensschutz vorzusehen. Kommt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 im jeweiligen Gesamtvertrag keine Einigung über eine Altersgrenze zustande, so gilt das vollendete 70. Lebensjahr als Altersgrenze.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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