Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)
In Kraft seit 01.09.2002 bis 31.12.9999
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