Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, hat dem Dienstgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände an Beiträgen samt Zuschlägen und Nebengebühren aushaften.
(2)Absatz 2Der Versicherungsträger, an den die Beiträge einzuzahlen sind, kann mit den einzelnen Dienstgebern Vereinbarungen über die Form der Abrechnung der Beiträge treffen.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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