Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Versicherungsträger kann widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen im Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Der Versicherungsträger kann hiebei den Obmann des Betriebsrates um seine Mitwirkung ersuchen.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat die Anordnung durch dauernden Aushang in den Arbeitsstätten den Versicherten bekanntzugeben und diese bei jeder Entgeltleistung darauf aufmerksam zu machen, daß sie ihren Beitragsteil selbst zu entrichten haben.
(3)Absatz 3Einem gegen Verfügungen nach Abs. 1 eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Einem gegen Verfügungen nach Absatz eins, eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 01.01.1983 bis 31.12.9999
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