Entscheidungsgründe: Der Beklagte war Geschäftsführer der Ing. P*** Baugesellschaft mbH. Diese war Komplementärin der Ing. P*** Baugesellschaft mbH & Co KG. Mit dem Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.3.1984, Sa 26/84-2, wurde über das Vermögen der Ing. P*** Baugesellschaft mbH & Co KG das Ausgleichsverfahren eröffnet und Dr. Johannes J*** zum Ausgleichsverwalter bestellt. In der Tagsatzung vom 9.5.1984 verbesserte die Ausgleichsschuldnerin den Ausgleichsvorschlag da... mehr lesen...
Norm: ASVG §55
Rechtssatz: Die Fälligkeit der Beiträge tritt - soweit die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht - auch von selbst ein; es ist daher in solchen Fällen die Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht einmal von der Erstattung einer Anmeldung abhängig. Entscheidungstexte 2 Ob 97/89 Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 97/89 ... mehr lesen...