Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.
(2)Absatz 2Der Bund hat an den Versicherungsträger
1.Ziffer einseinen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € (Anm. 1) sowieeinen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € Anmerkung 1) sowie
2.Ziffer 2einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € (Anm. 2)einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € Anmerkung 2)
monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß Paragraph 123, des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag).
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Personen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt Paragraph 52, Absatz 3,
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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