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Legende:
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Dauer der Beitragspflicht
§ 55. (1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(BGBl. Nr. 201/1996, Art2) (Anm. 34 Z 38) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 38) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.: aufgehoben durch § 563 Abs. 2BGBl. I Nr. 140/2002) - 1. 5. 1996.
Dauer der Beitragspflicht
§ 55. (1) Die allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.
(BGBl. Nr. 201/1996, Art2) (Anm. 34 Z 38) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 38) - 1. 7. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.: aufgehoben durch § 563 Abs. 2BGBl. I Nr. 140/2002) - 1. 5. 1996.