§ 55 ASVG Dauer der Beitragspflicht.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

  2. (2)Absatz 2Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.Für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 23.04.1997 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2002)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,)

  2. (2)Absatz 2Für Pflichtversicherte gemäß § 4 Abs. 4 sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.Für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die allgemeinen Beiträge jedenfalls für Kalendermonate, in denen eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, zu entrichten.

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