Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.Für Teilversicherte nach Paragraph 7, ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 71,, als allgemeiner Beitrag der nach Paragraph 51, Absatz eins, in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c,) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern Paragraph 51, Absatz 3, unbeschadet der Sondervorschriften des Paragraph 53,
(2)Absatz 2Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. b) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 € (Anm. 1); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz 6, Litera b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 € Anmerkung 1); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.
(2a)Absatz 2 aFür Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4a sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 19b) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z 2 festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19 b,) zu bemessen, wie er im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, bzw. Ziffer 2, festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3)Absatz 3Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 7) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Z 3 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu tragen.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport zu tragen.
(3a)Absatz 3 aFür Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 20) zu bemessen, wie er in § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 3 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.Für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 20,) zu bemessen, wie er in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, bzw. Ziffer 3, festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tragen.
(4)Absatz 4Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 19a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragenDie Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 11 bis 19a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen
1.Ziffer einsfür Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f vom Bund;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, c, d Sub-Litera, a, a, sowie Litera e und f vom Bund;
2.Ziffer 2für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b vom Arbeitsmarktservice;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, vom Arbeitsmarktservice;
2a.Ziffer 2 afür Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;
3.Ziffer 3für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g und k zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g und k zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes;
4.Ziffer 4für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber die Universität (Universität der Künste) gilt, der die versicherte Person angehört;
5.Ziffer 5für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i wie in § 51 Abs. 3 Z 2, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt;für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, wie in Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2,, wobei als Dienstgeber das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gilt;
6.Ziffer 6für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. jfür Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j,
a)Litera aaus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes handelt;aus Mitteln des Bundes für Pflegegeldaufwendungen, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes handelt;
b)Litera baus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des § 21c Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes handelt.aus Mitteln des Bundes, wenn es sich um Fälle des Paragraph 21 c, Absatz 3, des Bundespflegegeldgesetzes handelt.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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