Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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