§ 538r ASVG Abgestimmte Beschlussfassung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf einander abzustimmen. Dies gilt insbesondere für

1.

sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist,

2.

Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 100 000 Euro übersteigenden Betrag getroffen werden sowie für

3.

sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst.

(2) Der/die leitende Angestellte ist in der konstituierenden Sitzung der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme zu bestellen. Bis dahin nimmt der leitende Angestellte der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz die Aufgaben des/der leitenden Angestellten der Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme wahr.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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§ 538h ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung§ 538i ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538k ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538l ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538m ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538o ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung§ 538p ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper§ 538r ASVG Abgestimmte Beschlussfassung§ 538s ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538t ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung§ 538u ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538v ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538w ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538x ASVG Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538y ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538z ASVG Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 539 ASVG Rechtsunwirksame Vereinbarungen.§ 539a ASVG Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 538q ASVG
§ 538s ASVG