§ 538s ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg haben die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.

(2) Die Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten Verwaltungskörper nach § 538q in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 538i ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538k ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538l ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538m ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538o ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung§ 538p ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper§ 538r ASVG Abgestimmte Beschlussfassung§ 538s ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538t ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung§ 538u ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538v ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538w ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538x ASVG Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538y ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538z ASVG Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 539 ASVG Rechtsunwirksame Vereinbarungen.§ 539a ASVG Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung§ 540 ASVG Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände).
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 538r ASVG
§ 538t ASVG