§ 538t ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.11.2024

(1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab 1. April 2019 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs. 1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von den in Abs. 1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2019 für die im Abs. 1 genannten Gebietskrankenkassen.

(3) Personen, die am 31. Dezember 2019 in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab 1. Jänner 2020 Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538k ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538l ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538m ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538o ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung§ 538p ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper§ 538r ASVG Abgestimmte Beschlussfassung§ 538s ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538t ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung§ 538u ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538v ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538w ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538x ASVG Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538y ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538z ASVG Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 539 ASVG Rechtsunwirksame Vereinbarungen.§ 539a ASVG Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung§ 540 ASVG Zusätzliche Aufgaben der Versicherungsträger (Verbände).§ 541 ASVG Einstellung von Leistungen und Unwirksamerklärung des Nachlasses von Verbindlichkeiten aus der Sozialversicherung auf Grund des Verbotsgesetzes 1947.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 538s ASVG
§ 538u ASVG