§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg sind zur Vorbereitung der Zusammenführung für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 erweiterte Verwaltungskörper zu bilden. Dabei sind

1.

in die Generalversammlung zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,

2.

in den Vorstand zwei Mitglieder aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber,

3.

in die Kontrollversammlung ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstnehmer und ein Mitglied aus der Gruppe der Dienstgeber zusätzlich zu entsenden.

(2) Die zusätzlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzunehmen.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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§ 538g ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538h ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung§ 538i ASVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538j ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538k ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538l ASVG Überleitungskontrollausschuss – Errichtung§ 538m ASVG Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben§ 538n ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538o ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Errichtung§ 538p ASVG Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538q ASVG Erweiterte Verwaltungskörper§ 538r ASVG Abgestimmte Beschlussfassung§ 538s ASVG Mitwirkung der Controllinggruppe§ 538t ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung§ 538u ASVG Österreichische Gesundheitskasse – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538v ASVG Überleitungsausschuss – Errichtung§ 538w ASVG Überleitungsausschuss – Aufgaben§ 538x ASVG Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538y ASVG Pensionsversicherungsanstalt – Versicherungsvertreter/innen und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 538z ASVG Dachverband der Sozialversicherungsträger – Mitglieder und Konstituierung der Verwaltungskörper§ 539 ASVG Rechtsunwirksame Vereinbarungen.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 538p ASVG
§ 538r ASVG