§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die bisherige Allgemeine Invalidenversicherungsanstalt besteht als Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, die bisherige Angestelltenversicherungsanstalt als Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und die bisherige Bergarbeiterversicherungsanstalt als Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues weiter.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 517 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 517 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu § 517 ASVG


Entscheidungen zu § 517 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 517 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 517 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.§ 510 ASVG (weggefallen)§ 511 ASVG Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.§ 516a ASVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.§ 518 ASVG Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien.§ 519 ASVG Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner.§ 520 ASVG Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.§ 521 ASVG Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung.§ 522 ASVG Anwendung des Leistungsrechtes.§ 522a ASVG Bemessung der Altrenten.§ 522b ASVG§ 522c ASVG§ 522d ASVG§ 522e ASVG Umrechnung von Altrenten.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 516a ASVG
§ 518 ASVG