§ 522c ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie nach den Bestimmungen des § 522a zu bemessenden Renten sind in der Pensionsversicherung der Angestellten und in der knappschaftlichen Pensionsversicherung vom 1. Jänner 1957 an, in der Pensionsversicherung der Arbeiter von dem Tag an zu gewähren, der unter Bedachtnahme auf die Gesamtlage des Bundeshaushaltes, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1958, durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist; die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Die nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, zu bemessenden Renten sind in der Pensionsversicherung der Angestellten und in der knappschaftlichen Pensionsversicherung vom 1. Jänner 1957 an, in der Pensionsversicherung der Arbeiter von dem Tag an zu gewähren, der unter Bedachtnahme auf die Gesamtlage des Bundeshaushaltes, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1958, durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen festzusetzen ist; die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  2. (2)Absatz 2In der Pensionsversicherung der Arbeiter sind vom 1. Jänner 1957 an bis zu dem nach Abs. 1 durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten (§ 522a Abs. 3) um zwei Drittel des Mehrbetrages zu erhöhen, der sich bei Anwendung des § 522a Abs. 2 oder des § 522b Abs. 1 ergeben würde; hiezu tritt der sich aus der Erhöhung allfälliger Kinderzuschüsse nach § 522a Abs. 6 ergebende Mehrbetrag.In der Pensionsversicherung der Arbeiter sind vom 1. Jänner 1957 an bis zu dem nach Absatz eins, durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten (Paragraph 522 a, Absatz 3,) um zwei Drittel des Mehrbetrages zu erhöhen, der sich bei Anwendung des Paragraph 522 a, Absatz 2, oder des Paragraph 522 b, Absatz eins, ergeben würde; hiezu tritt der sich aus der Erhöhung allfälliger Kinderzuschüsse nach Paragraph 522 a, Absatz 6, ergebende Mehrbetrag.
In Kraft seit 01.01.1957 bis 31.12.9999
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