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§ 510 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 510 ASVG (weggefallen)
ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 510 ASVG
seit 01.01.1962 weggefallen.
In Kraft seit 02.01.1962 bis 31.12.9999
0
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77
Entscheidungen zu § 510 ASVG
Entscheidungen zu § 510 ASVG
Entscheidungen des VwGH
(02/1948)
65
Entscheidungen des VfGH
(01/1980)
12
0
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Inhaltsverzeichnis ASVG
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Paragrafennavigation
§ 503 ASVG Auslandsaufenthalt.
§ 504 ASVG (weggefallen)
§ 505 ASVG (weggefallen)
§ 506 ASVG Verfahren.
§ 506a ASVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
§ 506b ASVG Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation
§ 506c ASVG (weggefallen)
§ 507 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung.
§ 508 ASVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen.
§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.
§ 510 ASVG (weggefallen)
§ 511 ASVG Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.
§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.
§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.
§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung
§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.
§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.
§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.
§ 516a ASVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.
§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.
§ 518 ASVG Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien.
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 509 ASVG
§ 511 ASVG
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