Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.
In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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