§ 512a ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist. - JUSLINE Österreich
§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bezieher einer Rente aus der Unfallversicherung, die als Schwerversehrte gelten, und die Bezieher einer Witwenrente aus der Unfallversicherung sind in der Krankenversicherung der Rentner, solange sie sich ständig im Inland aufhalten, versichert,
a)Litera awenn der dem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zugrunde liegende Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eingetreten ist und
b)Litera bwenn sie nicht schon nach § 8 Abs. 1 Z. 1 teilversichert sind.wenn sie nicht schon nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, teilversichert sind.
(2)Absatz 2Die Krankenversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner 1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind sachlich zuständig:Die Krankenversicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner 1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind sachlich zuständig:
1.Ziffer einsdie Gebietskrankenkassen, soweit nicht der unter Z. 2 angeführte Versicherungsträger zuständig ist;die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der unter Ziffer 2, angeführte Versicherungsträger zuständig ist;
2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung durch diese Anstalt ausgezahlt wird.
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers.
(3)Absatz 3Die Mittel für die Krankenversicherung der in Abs. 1 bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Abs. 1 genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; § 73 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach § 73 Abs. 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.Die Mittel für die Krankenversicherung der in Absatz eins, bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Absatz eins, genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; Paragraph 73, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach Paragraph 73, Absatz 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.
(4)Absatz 4Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Abs. 1 bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Rente aus der Pensionsversicherung (§ 8 Abs. 1 Z. 1) gleichgestellt.Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Absatz eins, bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Rente aus der Pensionsversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) gleichgestellt.
(5)Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) haben jede für den Bestand und das Ende der Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 13, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) haben jede für den Bestand und das Ende der Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben.
In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 512a ASVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 512a ASVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 512a ASVG