§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die ständigen Bediensteten des Zentraldienstes (Generaldirektion) der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) sind hinsichtlich ihrer Beschäftigung in diesem Dienste von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 505 ASVG (weggefallen)§ 506 ASVG Verfahren.§ 506a ASVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen§ 506b ASVG Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation§ 506c ASVG (weggefallen)§ 507 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung.§ 508 ASVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen.§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.§ 510 ASVG (weggefallen)§ 511 ASVG Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.§ 516a ASVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.§ 518 ASVG Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien.§ 519 ASVG Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner.§ 520 ASVG Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 511 ASVG
§ 512a ASVG