§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Gruppen von Personen, für welche die Träger der Krankenversicherung auf Grund von Anordnungen, die nach bisherigen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die Krankenpflege zu übernehmen hatten, gelten mit dem 1. Jänner 1956 als gemäß § 9 in die Krankenversicherung einbezogen. Für die Durchführung der Krankenversicherung dieser Personen gelten die Vorschriften des § 10 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 36 Abs. 1 Z 4, des § 75 und des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 502 ASVG Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen.§ 503 ASVG Auslandsaufenthalt.§ 504 ASVG (weggefallen)§ 505 ASVG (weggefallen)§ 506 ASVG Verfahren.§ 506a ASVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen§ 506b ASVG Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation§ 506c ASVG (weggefallen)§ 507 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung.§ 508 ASVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen.§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.§ 510 ASVG (weggefallen)§ 511 ASVG Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.§ 516a ASVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 508 ASVG
§ 510 ASVG