§ 506c ASVG (weggefallen)

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
§ 506c ASVG seit 31.12.2001 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 499b ASVG (weggefallen)§ 500 ASVG Begünstigter Personenkreis.§ 501 ASVG Wiederaufleben von Rentenansprüchen.§ 502 ASVG Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen.§ 503 ASVG Auslandsaufenthalt.§ 504 ASVG (weggefallen)§ 505 ASVG (weggefallen)§ 506 ASVG Verfahren.§ 506a ASVG Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen§ 506b ASVG Erwerb von Pensionsversicherungszeiten und Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer internationalen Organisation§ 506c ASVG (weggefallen)§ 507 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung.§ 508 ASVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen.§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung.§ 510 ASVG (weggefallen)§ 511 ASVG Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung.§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 506b ASVG
§ 507 ASVG