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Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 10 und des § 7 Z. 2 lit. b über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung. Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.
Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z. 10 und des § 7 Z. 2 lit. b über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung. Nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversicherte Personen sind – unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10 und des Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, über die Stückmeister – von einer nach den Bestimmungen über die Meisterkrankenversicherung bestehenden Pflichtversicherung befreit, sofern sie einen diesbezüglichen Antrag an den Träger der Meisterkrankenversicherung stellen. Die Befreiung wirkt von dem Monatsersten an, der auf den Antrag folgt. Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Befreiung erlischt auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Angehörigenversicherung beim Träger der Meisterkrankenversicherung.